Kultwerk.at

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Kultwerk GmbH

Aufeldgasse 45/5

2493 Lichtenwörth

 

Email: office@kultwerk.at

Tel.: +43 664 881 78 383 oder

Tel.: +43 664 394 24 31

 

Geschäftsführung: Alexander Kamper & Wolfgang Scherleithner

 

UID-Nummer ATU79093179

Firmenbuchnummer FN597273v

 

Die AGB’s beziehen sich auf die jeweils im Vertragsverhältnis stehende Person.




  1. Gültigkeit

 

Die Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Kultwerk GmbH und natürlichen und juristischen Personen jeweils in der bei Vertragsabschluss aktuell geltenden Fassung.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag

 

2.1. Angebot

Angebote vom Unternehmer sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zusagen, Zusicherungen und Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

2.2. Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag wird vom Unternehmer nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollte sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird vom Unternehmer oder den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

  1. Geheimhaltung

Der Vertragspartner verpflichtet sich unwiderruflich, unter sämtliche ihm vom Unternehmer zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonstigen Zusammenhang und aufgrund einer Geschäftsbeziehung des Kontaktes zum Unternehmer bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung vom Unternehmer Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Dem Unternehmer oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für drei Jahre nach Angebotslegung von Dem Unternehmer aufrecht.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Vertragspartner zu bezahlen. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist das Entgelt bei Vertragsabschluss fällig. Bei später vereinbarter Übernahme ist zu Vertragsabschluss eine Anzahlung iHv 20% des ausgewiesenen Verkaufspreises (brutto) fällig. Sämtliche Zahlungen haben in bar oder Vorauskasse per Banküberweisung zu erfolgen. Bei Banküberweisung gilt der Vertrag erst mit Zahlungseingang als abgeschlossen. Bei Auftragsstorno behält sich das Unternehmen vor, 10% der Anzahlung als Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen. Bei den Preisen handelt es sich um Fixpreise. Sämtliche Preise für Fahrzeuge und Ersatzteile sind in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet. Für vom Vertragspartner angeordnete Leistungen, die in der ursprünglichen Preisauszeichnung keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Sämtliche Preise gelten bis auf Widerruf. Bei Überstellung oder Versand werden die hierbei anfallenden Kosten hinzugerechnet.

Preisgleitung: Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbare Verbraucherpreisindex oder an seiner Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

Bei Terminverlust steht dem Unternehmer das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung samt Nebenkosten abgedeckt ist. Allfällige Kosten der Verwahrung sind vom Vertragspartner gesondert zu bezahlen.

 

 

 

  1. Erfüllungsort und Gefahrtragung

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens, Aufeldgasse 45/5, 2493 Lichtenwörth. Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Vertragspartner. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und Versand via Internet mit dem Überschreiten der Netzwerkschnittstelle des Unternehmers auf den Vertragspartner über.

 

  1. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrecht

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentum des Unternehmers. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist dem Unternehmer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die bereits übergebene Ware zurückzufordern. Der Vertragspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass dem Unternehmer zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf. Anfallende Kosten, im Besonderen zur Rechtsverfolgung, trägt der Vertragspartner. Mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur in einer beiderseitigen schriftlichen Erklärung ein Rücktritt vom Vertrag vor.

 

  1. Abnahme und Teillieferung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch den Unternehmer beheben zu lassen.

 

  1. Verzug

 

8.1. Lieferverzug

Die Lieferfristen/-termine werden vom Unternehmer nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

 

8.2. Annahmeverzug

Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert, wofür dem Unternehmer eine Lagergebühr von EUR 15,- pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist das Unternehmen berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 10% des Rechnungsbetrages, exkl. USt., als vereinbart.

 

  1. Gewährleistung

Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach Übernahme schriftlich geltend zu machen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch zu. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. $ 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und mittels eingeschriebenen Briefes zu rügen.


Das Unternehmen ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung. Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Sofern das Unternehmen Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste nach Aufwand verrechnet. § 933b ABGB findet keine Anwendung. Für Gebrauchtwagen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als 1 Jahr vergangen ist. Die Gewährleistung beginnt mit Vertragsabschluss bzw. Rechnungsdatum. Sonderregelungen in Bezug auf die Gewährleistung (Bastlerfahrzeuge, etc.) sind schriftlich festzuhalten. Das Unternehmen ist zur Mängelbehebung eine angemessene Frist einzuräumen. Sind die Mängelbehauptungen des Vertragspartners unberechtigt oder vom Vertragspartner selbst verschuldet, ist der Vertragspartner verpflichtet, die dem Unternehmer entstandene Aufwendungen und Kosten für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zur Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen, die der Vertragspartner bei ordnungsgemäßem Gebrauch feststellt, sind dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht, ist vom Vertragspartner unverzüglich einzustellen.


Verbrauchsmaterialien, Abnutzung durch Betrieb, Gebrauchsspuren oder sonstige Komponenten, die entsprechende Abnutzung erfahren, sind vollständig von der Gewährleistung ausgenommen. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Vertragspartner das Fahrzeug in den Betrieb des Unternehmers einzustellen. Ist eine Überstellung aufgrund des aufgetretenen Mangels nicht möglich, so erfolgt die Rückführung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers. Die erneute Zustellung geht zu Lasten des Vertragspartners. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Vertragspartners nicht im technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen.

  1. Schadenersatz/Haftung

Zum Schadenersatz ist das Unternehmen in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet das Unternehmen nicht.


So fern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von Über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung. Überbeanspruchung. Nichtbefolgung von Bedienungs- und Herstellungsvorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung. Instandhaltung durch den Vertragspartner, natürliche Abnutzung oder bei Unterlassung notwendiger Wartungsarbeiten. Eine allfällige Haftung ist beschränkt auf die Höhe der durch den Unternehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen. Wenn der Vertragspartner Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinem Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflicht, Kasko,…) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf die Nachteile die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen.

  1. Gerichtsstand und Rechtswahl

 

  1. 1. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz vom Unternehmer vereinbart.

11.2. Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

  1. Weitere Bestimmungen

 

12.1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

12.2. Formerfordernis

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schrifterfordernisses.

12.3. Aufrechnung & Subunternehmer

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Unternehmers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.